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AGB
(gültig ab 01.09.2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blickfang Fenster GmbH
Geltung der Bedingungen
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Für alle Lieferungen/Leistungen der Firma Blickfang Fenster GmbH gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
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Vertragsschluss und Abtretungsverbot
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Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dann zustande, wenn entweder eine Auftragsbestätigung durch die Blickfang Fenster GmbH erfolgt, die bestellte Ware gefertigt wird oder eine schriftliche, eindeutige Annahmeerklärung seitens des Kunden vorliegt. Mit Vertragsschluss ist der Kunde verpflichtet, eine Zahlung zu leisten.
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Nach Ausstellung einer Auftragsbestätigung sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich.
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Werden trotz freigegebener Auftragsbestätigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers, sofern eine fertigungstechnische Änderung nicht mehr möglich ist. Jegliche Änderung wird zu dem gültigen Listenpreis berechnet. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.
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Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
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Preise und Zahlungsbedingungen
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Die Vereinbarung als Einheitspreis-, Pauschalpreis- oder Stundenlohnvertrag ergibt sich
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aus unserem zugrundeliegenden Angebot. Alle Angebotspreise verstehen sich zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Alle Zahlungen sind nach Fälligkeit und Rechnungslegung vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 7 Tagen auf unser Konto zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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An die vereinbarten Vertragspreise sind wir für die Dauer von drei Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten vorzunehmen, soweit nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
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Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Beiputzarbeiten und dergleichen. Erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montagebedingungen, die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden, soweit sie nicht im Angebot mit einbezogen sind, gesondert berechnet; die Vergütung erfolgt dabei nach Stundenaufwand zu dem vertraglich vereinbarten oder nachrangig zum ortsüblichen Stundensatz zuzüglich der uns entstandenen weiteren Aufwendungen, wie z.B. insbesondere erhöhte Transportkosten oder Gerüstkosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Lieferung und Montage
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Nur ausdrücklich vereinbarte und schriftlich mitgeteilte Liefertermine sind für uns verbindlich. Durch nachträgliche Änderungen können sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin verschieben, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
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Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
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Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten - sind wir berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände teilen wir dem Auftraggeber umgehend mit. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
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Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgenommen hat. Insbesondere muss das Bauobjekt in einem arbeitssicheren und baulich geeigneten Zustand bereitgestellt werden, der eine gefahrlose und reibungslose Durchführung der Montage ermöglicht. Sollte dies nicht der Fall sein und die Montage aus diesem Grund nicht durchführbar sein, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Nachbesserung der Voraussetzungen. Darüber hinaus kann die Blickfang Fenster GmbH eine angemessene Ausfallpauschale berechnen, deren Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird.
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Pflichten des Kunden
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Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Angebot der Blickfang Fenster GmbH sorgfältig zu prüfen. Dies umfasst die Überprüfung der aller angegebenen Parametern, sowie aller relevanten Dokumenten und Unterlagen, insbesondere Fensterfarben, Rollläden und die Öffnungsrichtung.
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Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihm selbst genommenen Maße korrekt sind und den baulichen Gegebenheiten entsprechen. Die Blickfang Fenster GmbH übernimmt keine Haftung für etwaige Konsequenzen, die aus Abweichungen oder Fehlern in den Maßen resultieren. Wenn die Blickfang Fenster GmbH das Aufmaß nimmt, liegt die Verantwortung bei ihr.
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Verpackung
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Sofern und soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden sind und sich aus der Natur der Ware oder ihrem Bestimmungsort nichts anderes ergibt, erfolgt die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
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Mangel: Wann liegt ein Mangel vor?
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Ein optischer Mangel bei Fenstern betrifft ausschließlich das äußere Erscheinungsbild und beeinträchtigt die Funktion des Fensters nicht. Beispiele dafür sind Kratzer auf dem Glas oder Rahmen, Farbabweichungen, sichtbare Materialunregelmäßigkeiten oder kleine Blasen im Glas. Solche Mängel sind ästhetischer Natur und fallen oft unter bestimmte Toleranzbereiche. Diese legen fest, dass kleinere optische Beeinträchtigungen, die aus einem bestimmten Betrachtungsabstand nicht mehr sichtbar sind, in der Regel keinen Mangel darstellen. Der Kunde muss optische Mängel rechtzeitig nach der Lieferung melden, mit einer Frist von 7 Tagen, um seine Ansprüche geltend zu machen.
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Ein technischer Mangel bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit des Fensters. Beispiele für technische Mängel sind undichte Fenster, fehlerhafte Dichtungen oder eine unzureichende Wärmedämmung. Solche Mängel betreffen die Gebrauchstauglichkeit und müssen behoben werden, da sie die Funktionalität des Fensters einschränken
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Mängelhaftung
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Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von uns geschuldeten Werks dar.
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Bei Warenanlieferungen ist der Kunde verpflichtet, die bestelle Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen zu untersuchen und einen Mangel ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware mindestens in Textform unter Angabe der Natur und des Umfangs des Mangels bei uns anzuzeigen (Mängelrüge). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
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Bei der Montage wird für Schäden am angrenzenden Baukörper im Einbaubereich keine Haftung übernommen. Dies umfasst Putz, Kabelbruch, Beschädigungen an der Fassade, Innenverkleidungen (wie Tapeten oder Fliesen) sowie Schäden an Dämmmaterial, Dichtungen oder Rollläden.
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Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, ist eine Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mangel ausgeschlossen.
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Ist die Ware mangelhaft, erfolgt die Mängelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder durch Austausch gegen eine mangelfreie Ware. Die Blickfang Fenster GmbH behält sich die Wahl der Form der Nacherfüllung vor. Bei Lieferungen von zu geringen Mengen erfolgt entsprechende Nachlieferung.
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Die Blickfang Fenster GmbH haftet nicht für Mängel, die durch gewöhnliche Abnutzung entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang z.B. durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder bei unsachgemäßer Behandlung entstehen.
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Für unsere Fenster und Türen erhalten Sie eine Garantie von 5 Jahren ab Lieferdatum für die gleichmäßige Qualität der Produkte. Dies setzt den Nachweis einer fachgerechten Wartung und Pflege gemäß der Wartungs- und Pflegeanleitung für Fenster und Türen aus Holz, Kunststoff und Aluminium voraus. Weitere Informationen finden Sie in unserer Wartungs- und Pflegeanleitung auf unserer Website: www.blickfang-fenster.de. Der Garantieanspruch erlischt, sollte es keinen fachgerechten Nachweis geben. Die Garantie bezieht sich auf die kostenlose Ersatzlieferung der beanstandeten Produkte. Soweit der Ersatz lediglich eines Produktteils möglich ist, um den beanstandeten Mangel ordnungsgemäß zu beseitigen, zum Beispiel bei Gläsern, Dichtungen oder Beschlagsteilen, beschränkt sich der Anspruch aus dieser Garantie auf die kostenlose Lieferung und Montage des mangelhaften Produktteils. Über diese kostenlose Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf weitergehenden Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Mängelansprüche des Auftraggebers, welche durch Dritte oder höhere Gewalt entstanden sind, bleiben von unserer Garantie unberührt.
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Garantieansprüche:
Glas: Dichtigkeit des Randverbundes bzw. Kondensatfreiheit im Scheibenzwischenraum der Gläser
Profil: Oberfläche, Farb- und Formbeständigkeit sowie Konstruktion
Dichtungen: in Fenstern und Haustüren – Rückstellfähigkeit der Dichtungen
Beschlag: Ausstattung, Funktion und Gangbarkeit
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Haftungsbeschränkung
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, haftet Blickfang Fenster, wenn und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Die Blickfang Fenster GmbH haftet ausschließlich für technische Mängel an den gelieferten Fenstern, Türen und Rollläden. Für Mängel, die während der Montage auftreten, übernimmt ausschließlich die beauftragte Einbaufirma die Haftung. Sollte der Auftraggeber die Montageleistungen an einen Dritten oder Subunternehmer vergeben, haftet dieser für alle durch seine Dienstleistungen verursachten Mängel. Die Vergabe dieser Leistungen wird klar im Angebot oder in der Auftragsbestätigung dokumentiert.
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Eigentumsvorbehalt
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Das Eigentum an angelieferten Sachen wird bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises vorbehalten.
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Zugang und Veröffentlichungen
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Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen. Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Der Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, ist die Blickfang Fenster GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und der Erklärung des Rücktritts herauszuverlangen.
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Schlussbestimmung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
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